4.4. 4.4.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe der Klägerin 1 zu Unrecht den vollen Betrag von Fr. 442.00 pro Monat für die Krankenkassenprämien eingesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). Bei so knappen Verhältnissen sei davon auszugehen, dass der Klägerin 1 die Prämienverbilligung gewährt werde. Es sei mithin von einem Existenzminimum von Fr. 2'160.00 (exkl. Krankenkassenprämien) auszugehen (Berufung Rz. 37).