4.3.5.3. Betreffend das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist der Einwand der Kläger, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beklagte seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, eine unsubstantiierte Mutmassung. Der Beklagte deklarierte in der Steuererklärung 2021 auch kein Einkommen - 26 -