dies ist erst dann der Fall, wenn die Bedingungen der Anwartschaft erfüllt und die Beteiligungsrechte ausgegeben werden. Mutmasslich entspricht die erwähnte Anwartschaft denn auch der im Folgejahr ausgegebenen, im Lohnausweis ausgewiesenen Mitarbeiterbeteiligung (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Betreffend den erwähnten Bonus über Fr. 7'659.00 geht aus dem Lohnausweis 2020 hervor, dass dieser ein (einmaliges) Dienstaltersgeschenk mitumfasste, sodass dieser Betrag nicht zur Ermittlung des in Folgejahren erzielbaren Einkommens beigezogen werden kann.