4.3.5.2. Was das Einkommen des Beklagten aus unselbständiger Tätigkeit bei der E._____ AG anbelangt, geht aus dem Lohnausweis 2020 entgegen der Darstellung der Kläger nicht hervor, dass der Beklagte in jenem Jahr Mitarbeiterbeteiligungen erhalten hätte. Erwähnt wird unter Bemerkungen lediglich "Mitarbeiterbeteiligung ohne steuerbares Einkommen. Grund: Anwartschaftliche Mitarbeiteraktien 80%-Stelle". Eine Anwartschaft stellt jedoch kein Einkommen dar; dies ist erst dann der Fall, wenn die Bedingungen der Anwartschaft erfüllt und die Beteiligungsrechte ausgegeben werden.