4.3.5. 4.3.5.1. Vor dem Hintergrund der beantragten alternierenden Obhut und angesichts der Nebentätigkeit des Beklagten – ursprünglich selbständig, mittlerweile offenbar in Anstellung bei seinem Bruder –, die auch angesichts seiner Ausbildung zum Agrarpraktiker nachvollziehbar ist, kann nicht gesagt werden, die Einkommensreduktion sei offensichtlich in Schädigungsabsicht erfolgt. Die finanziellen Verhältnisse erscheinen auch nicht derart eng, dass die Beteiligten zufolge Reduktion des Arbeitspensums bzw. einer anderen Nebentätigkeit mit finanziellen Einschränkungen zu rechnen hätten. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist insofern zu verzichten.