Hinzu komme, dass die Vorinstanz zwar richtig ausgeführt habe, dass von einem Einkommen des Beklagten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 von Fr.1'820.00 auszugehen sei. Völlig unglaubwürdig sei aber der angebliche Verkauf des Mähdreschers an seinen Bruder, welcher den Beklagten dann zu einem wesentlich geringeren Einkommen angestellt haben soll, damit dieser die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausübe. Tatsächlich gehe die Klägerin 1 davon aus, dass sich an der selbständigen Erwerbssituation des Beklagten seit dem Jahr 2020 faktisch nichts geändert habe. Es sei mithin durchgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'820.00 auszugehen.