Auch im Jahr 2020 habe der Beklagte Beteiligungsrechte erhalten (neben einem Bonus von Fr. 7'659.00). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Jahr 2022 Beteiligungsrechte erhalten habe und weiterhin erhalte, die als Lohnbestandteile zu berücksichtigen seien. Es sei deshalb von einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'485.00 auszugehen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz zwar richtig ausgeführt habe, dass von einem Einkommen des Beklagten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 von Fr.1'820.00 auszugehen sei.