Soweit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, bringen die Kläger vor, dass die Vorinstanz ab Januar 2022 von einem geringeren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgehe, obwohl der Grundlohn (Fr. 6'160.00 brutto) gemäss den Lohnabrechnungen gleichgeblieben bzw. ab April 2022 sogar noch gestiegen sei. Die Vorinstanz habe – ohne dies zu begründen – keine Beteiligungsrechte angerechnet, wie sie dies zu Recht für das Jahr 2021 noch getan habe. Auch im Jahr 2020 habe der Beklagte Beteiligungsrechte erhalten (neben einem Bonus von Fr. 7'659.00).