4.3.3. Die Kläger bringen vor (Berufungsantwort S. 19 ff.), im vorliegenden Fall sei offensichtlich, dass der Beklagte seine Einkommensverminderung hätte rückgängig machen können. Dazu habe er mindestens ein halbes Jahr Zeit gehabt, wie die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 23. Juni 2021 zeige. Im Übrigen habe der Beklagte nie rechtsgenüglich begründet, weshalb er sein Pensum reduziert habe, zumal er keine Betreuungsaufgaben wahrgenommen habe. Es sei in Anbetracht des Zeitpunkts der Pensumsreduktion von - 24 -