seines Bruders" tiefer ausfalle. Beim Vater sei ab Januar 2021 zusätzlich von monatlichen Nettoeinnahmen aus seiner Arbeitstätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Bruders von Fr. 630.00 netto pro Monat auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.5.3.3). Zusammenfassend rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 7'115.00 und ab 1. Januar 2022 Fr. 6'210.00 an.