2020 habe er Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'820.00 pro Monat realisiert. Offenbar habe der Beklagte seinen Mähdrescher am 15. Dezember 2020 an seinen Bruder verkauft und daher ab 2021 kein Einkommen mehr aus selbständiger Tätigkeit generiert. Demgegenüber habe der Beklagte einen Arbeitsvertrag mit seinem Bruder als Agrarpraktiker ab dem 1. Januar 2022 ins Recht gelegt (Arbeitspensum 20 %). Der Lohn sei auf Fr. 560.00 brutto festgesetzt worden (ohne 13. Monatslohn). Der Beklagte habe am 25. Juni 2021 die Ausbildung zum Agrarpraktiker abgeschlossen (zweijährige Grundbildung, Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest).