Da die versuchsweise gestartete alternierende Obhut nicht zustande gekommen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb beim Vater nicht von einer 100 %-Arbeitstätigkeit auszugehen sei. Die Aufstockung des Arbeitspensums bei der Arbeitgeberin sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Beklagte habe jedoch neben seiner Arbeitstätigkeit bei der E._____ AG zuerst (bis Dezember 2020) als selbständiger Lohnunternehmer und danach als Angestellter auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders gearbeitet. 2020 habe er Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'820.00 pro Monat realisiert.