4.3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe sein Arbeitspensum bei der E._____ AG per 1. August 2021 auf 80 % reduziert. Gemäss der Arbeitgeberin werde eine Erhöhung auf 100 % wohlwollend geprüft, wenn sich seine private Situation wieder ändere. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen habe der Beklagte jedoch bereits ab Januar 2021 in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Der Beklagte habe 2021 netto Fr. 82'647.50 erhalten, einschliesslich Bonus von Fr. 130.00, Beteiligungsrechten von Fr. 13'391.55 sowie monatlicher Kinderzulagen von Fr. 400.00 und monatlicher Familienzulage der Arbeitgeberin von Fr. 100.00.