4.2.7. Zusammenfassend ist der Klägerin 1 von Dezember 2021 bis und mit Juli 2023 ein Einkommen von Fr. 1'025.00 und ab August 2023 ein Einkommen von Fr. 1'260.00 anzurechnen. 4.3. 4.3.1. Strittig ist weiter das Einkommen des Beklagten.