Ein 50%-Pensum an einer anderen Stelle sei der Klägerin 1 nicht zumutbar, namentlich unter Berücksichtigung der Schulzeiten und des Arbeitsweges, womit die Klägerin nur ein Pensum von ca. 35 % (3 Stunden/Tag) wahrnehmen könne. Andernfalls müssten die Kinder den Mittagstisch besuchen, welcher am Mittwochnachmittag nicht angeboten werde und wodurch sich ihr Existenzminimum erhöhen würde. Aktuell wäre nicht einmal das möglich, weil die Klägerin 1 C._____ jeden Montagmorgen in die logopädische Behandlung nach S._____ und jeden Mittwochmorgen in die psychomotorische Therapie nach T._