4.2.4. Die Kläger bringen vor (Berufungsantwort S. 16 ff.), dass die Klägerin 1 nicht eine Ausbildung als Dentalhygienikerin habe, sondern als Dentalassistentin. Wie die Vorinstanz ausgeführt habe, könne ihr angesichts der Ausbildung, die 28 Jahre zurückliege, nicht ohne weiteres ein Wiedereinstieg zugemutet werden. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien auch in Anbetracht ihrer lange zurückliegenden, zweijährigen Lehre bei der O._____ nicht gut. Bei der K._____ sei die Beklagte gezwungen gewesen, für einen Stundenlohn von gerade einmal Fr. 18.00 brutto (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag) zu arbeiten.