4.2.3. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 11 f.), die Klägerin 1 verfüge über zwei Ausbildungen. Einerseits sei sie ausgebildete Dentalhygienikerin und andererseits sei sie ausgebildete Verkäuferin. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin 1 seit vielen Jahren nicht mehr als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Ein Wiedereinstieg scheine aber nicht ausgeschlossen. Als Dentalhygienikerin könne die Klägerin 1 bei einem Pensum von 100 % mit einem Bruttolohn von Fr. 4'300.00 pro Monat. rechnen. Die Klägerin 1 habe bis ins Jahr 2022 zudem als Verkäuferin im N._____ gearbeitet. Dies sei ihr ohne Probleme wieder möglich.