4. 4.1. Weiter ist der von der Vorinstanz berechnete vorsorgliche Unterhalt strittig. Vorab ist der Vollständigkeit festzuhalten, dass die entsprechenden Rechtsmittelanträge des Beklagten (Ziff. 3) nicht als Eventualbegehren formuliert sind, falls keine alternierende Obhut angeordnet würde. Rechtsbegehren sind jedoch wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3, m.w.H.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sich Antrag Ziff. 3 auf diesen Fall bezieht (Berufung Ziff. 2.3).