Dies schliesst nicht aus, dass das Besuchs- und Ferienrecht im Einvernehmen der Eltern ausgeweitet wird bzw. B._____ und C._____ auch ausserhalb der normalen Besuchstage spontan zum Beklagten gehen können. Die Klägerin 1 scheint hierfür auch in der Vergangenheit Hand geboten zu haben, wenn dies dem Wunsch der Kinder entsprochen hat (vgl. act. 246). Auf dieser Basis ist es dem Beklagten auch bei der Obhutsausübung durch die Klägerin 1 möglich, eine gesunde Beziehung zu seinen Söhnen, die grundsätzlich und auf freiwilliger Basis gerne Zeit mit dem Beklagten verbringen, zu pflegen und über die Zeit weiter auszubauen.