Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Situation, wie vom Beklagten geltend gemacht, nach einer autoritativen Anordnung der alternierenden Obhut "schon einpendeln" würde. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich der elterliche Konflikt bei der Anordnung der alternierenden Obhut vor dem Hintergrund der klaren Wünsche der Kinder, namentlich B._____, der sich telefonisch sogar zwei Mal aktiv an die Kinderanwältin wandte, nur noch weiter verschärfen würde und die Kinder zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Eine alternierende Obhut erscheint deshalb unter Würdigung der Umstände nicht im besten Interesse von B._____ und C.____