3.8. Die diversen von den Kindern geschilderten Versuche des Beklagten, Druck auf diese auszuüben, z.T. auch durch unangemessene Androhung von Konsequenzen, ist weder für die Beziehung zwischen dem Beklagten und seinen Söhnen, noch zwischen den Eltern förderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Situation, wie vom Beklagten geltend gemacht, nach einer autoritativen Anordnung der alternierenden Obhut "schon einpendeln" würde.