Dieser habe das Gespräch mit dem Beklagten gesucht, woraufhin es zu einem Streit zwischen dem "Grossvater" und dem Beklagten gekommen sei (act. 245). Anlässlich eines Telefonats vom 28. Juni 2022 mit der Kinderanwältin habe B._____ geschildert, dass die beiden Brüder nicht zum Beklagten hätten gehen wollen, obwohl die Klägerin 1 versucht habe, diese zu motivieren. Die Klägerin 1 habe dann mit dem Beklagten telefoniert, weil sich B._____ nicht selbst getraut habe. Der Beklagte habe dann der Klägerin 1 die Schuld gegeben (act. 247). Eine ähnliche Situation sei auch anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2022 geschildert worden (act.