Er habe starkes Heimweh gehabt und zur Klägerin 1 zurückgehen wollen. Als B._____ dies dem Beklagten mitgeteilt habe, habe der Beklagte ihm gesagt, dass er nicht mehr zu ihm kommen dürfe (act. 244). An der Befragung der Kinder durch die Kinderanwältin vom 22. Juni 2022 habe B._____ erzählt, dass er am Wochenende habe nach Hause gehen wollen. Er sei dann zum Freund der Grossmutter gegangen. Dort habe er weinen müssen und er habe dem "Grossvater" mitgeteilt, dass er nach Hause wolle. Dieser habe das Gespräch mit dem Beklagten gesucht, woraufhin es zu einem Streit zwischen dem "Grossvater" und dem Beklagten gekommen sei (act. 245).