dahingehend geäussert, dass es ihm einmal nicht gut gegangen sei, als er beim Beklagten gewesen sei, und er nach Hause habe gehen wollen. Der Beklagte habe ihm gesagt, dass die Klägerin 1 nicht zuhause sei, obwohl dies nicht gestimmt habe. B._____ habe sich enttäuscht über dieses Verhalten gezeigt. Weiter habe B._____ erwähnt, der Beklagte setze ihn unter Druck (act. 242). Am 15. Juni 2022 habe B._____ die Kinderanwältin angerufen und ihr mitgeteilt, dass es am Wochenende beim Vater Probleme gegeben habe. Er habe starkes Heimweh gehabt und zur Klägerin 1 zurückgehen wollen.