3.7.3. Zwar ist zu begrüssen, dass sich der Beklagte mehr in der Betreuung der Kinder engagieren möchte. Der Beklagte scheint jedoch sein eigenes Bedürfnis, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen, über jenes der Söhne – vor allem B._____ – zu stellen, die ein sehr klares Bild davon haben, wie die Betreuungssituation aussehen soll. Dies war in der Vergangenheit nicht nur ein Konfliktherd zwischen den Eltern, sondern wird offenkundig auch von den Kindern als belastend empfunden. So habe sich B._____ anlässlich der Befragung der Kinder durch die Kinderanwältin vom 8. Juni 2022 - 17 -