und C._____ haben auch mit dem Beklagten eine gute Beziehung und verbringen gerne Zeit mit bzw. bei diesem. Demgegenüber äusserten die Kinder, namentlich B._____, bereits anlässlich der Kindsanhörung durch die Vorinstanz vom 30. Juni 2021 (act. 53 ff.) und auch hernach während den Gesprächen und Telefonaten mit der Kinderanwältin im Juni und Juli 2022 (act. 241 ff., 258 ff.) wiederholt und dezidiert den Wunsch, bei der Klägerin 1 zu bleiben und nur jedes zweite Wochenende zum Beklagten zu gehen.