Diesem Kriterium kommt grundsätzlich gewichtigere Bedeutung bei Säuglingen und Kleinkindern zu, wohingegen die beiden Kinder heute bereits 10 (B._____) bzw. 7 (C._____) Jahre alt sind und damit etwa auch das soziale Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt. Aufgrund der örtlichen Nähe der Wohnorte der Klägerin 1 und des Beklagten in derselben Gemeinde liesse sich letzteres wie auch die Schulpflicht der Kinder durchaus mit einer alternierenden Obhut vereinbaren. B._____ und C._____ haben auch mit dem Beklagten eine gute Beziehung und verbringen gerne Zeit mit bzw. bei diesem.