Die Vorinstanz hat dies im Sinne der Stabilität bzw. Kontinuität der familiären Verhältnisse zu Recht mitberücksichtigt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3). Diesem Kriterium kommt grundsätzlich gewichtigere Bedeutung bei Säuglingen und Kleinkindern zu, wohingegen die beiden Kinder heute bereits 10 (B._____) bzw. 7 (C._____) Jahre alt sind und damit etwa auch das soziale Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt.