3.7.2. Die Vorinstanz hat namentlich auch auf den Umstand abgestellt, dass die Klägerin 1 bis zur Trennung unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson der Kinder war. Daran ändert auch nichts, wie der Beklagte vor Vorinstanz noch vorbrachte, dass sich dieser in der Zeit von September 2021 bis Juli 2022 zeitweise vermehrt in der Betreuung der Kinder engagiert hat (vgl. act. 267). Dabei handelte es sich, abgesehen von Besuchen am Wochenende, primär um vereinzelte Nachmittage, namentlich ohne Übernachtung, die für die Kinder gemäss den Ausführungen der Kinderanwältin besonders schwierig sind.