Dies bedeutet indes nicht, dass eine konfliktbehaftete Situation, die noch nicht derart schwerwiegend ist, dass eine alternierende Obhut bereits aus diesem Grund auszuschliessen wäre, nicht in einer Gesamtwürdigung - 16 - sämtlicher Umstände berücksichtigt werden kann (und muss), wie dies auch die Vorinstanz getan hat.