Dies widerspräche der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus dem Umstand alleine, dass sich ein Elternteil gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut stellt, nicht geschlossen werden darf, die Eltern seien nicht zur Kooperation bereit. Es steht einer alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Der Wille zur Mediation zeigt vielmehr, dass die Fronten nicht derart verhärtet sind, dass ein Einvernehmen nicht mehr möglich wäre.