Dies lässt sich namentlich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die i.S.v. Art. 297 ZPO angeordnete Mediation gescheitert ist, weil sich die Eltern u.a. betreffend Obhut nicht einvernehmlich einigen konnten (vgl. act. 224 f.). Dies widerspräche der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus dem Umstand alleine, dass sich ein Elternteil gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut stellt, nicht geschlossen werden darf, die Eltern seien nicht zur Kooperation bereit.