Dem Beklagten ist auch insofern zuzustimmen, dass eine alternierende Obhut nicht bereits dann per se ausser Frage steht, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist. Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.).