3.7. 3.7.1. Ausser Frage steht, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind und sich gut um B._____ und C._____ kümmern, wenn auch die dokumentierten Druckversuche des Beklagten auf die Söhne der Beziehung zu diesen wie auch zur Klägerin 1 bestimmt nicht förderlich sind (vgl. nachstehend E. 3.7.3). Es wird auch nicht bezweifelt, dass der Beklagte die Betreuung – sei dies selbst oder allenfalls mit Hilfe von Freunden und Verwandten – übernehmen könnte. Dem Beklagten ist auch insofern zuzustimmen, dass eine alternierende Obhut nicht bereits dann per se ausser Frage steht, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist.