Es habe auch dem Wunsch von B._____ entsprochen, dass die Klägerin 1 die Kinder zur zweiten Besprechung mit der Kinderanwältin bringe. Nachdem der Beklagte darum gebeten habe, die Kinder an die zweite Besprechung zu fahren, habe die Klägerin 1 dies mit den Kindern besprochen und der Kinderanwältin mitgeteilt, dass dies in Ordnung sei. B._____ habe anschliessend aber selbst die Kinderanwältin angerufen und mitgeteilt, dass er von der Klägerin 1 zum zweiten Treffen gebracht werden möchte. Diese Episode zeige, dass B._____ einen starken Willen habe und es schwierig sei, ihn von der Notwendigkeit oder Richtigkeit einer anderen Lösung zu überzeugen.