3.6. Die Kinderanwältin bringt mit Berufungsantwort vor, B._____ hätte klar den Wunsch geäussert, bei der Mutter zu leben, dass er nur jedes zweite Wochenende beim Beklagten verbringen wolle und eine alternierende Obhut anhand seiner Äusserungen für ihn nicht in Frage komme. C._____ wolle grundsätzlich nicht ohne B._____ Zeit beim Beklagten verbringen, womit die alternierende Obhut für ihn ebenfalls nicht in Frage komme. Beide Kinder hätten ihren Willen altersgerecht geäussert und die Kinderanwältin habe den Eindruck gehabt, dass der geäusserte Wille auch tatsächlich den Wünschen der Kinder entspreche. Es habe auch dem Wunsch von B.__