Dies mache auch insofern Sinn, als dass die Klägerin 1 für ihn die Hauptbezugsperson sei und er grosse Probleme damit habe, auswärts zu übernachten und ihm auch der Druck durch den Beklagten Schwierigkeiten bereite (Berufungsantwort S. 11 ff.). Bestritten werde, dass die Klägerin 1 die Kinder zu ihren entsprechenden Aussagen manipuliert hätte. Weder die Kinderanwältin noch die Vorinstanz hätten entsprechende Feststellungen gemacht. Im Gegenteil habe der Beklagte etwa B._____ vor der gerichtlichen Anhörung gesagt, dass er dem Gericht sagen könne, dass er bei seinem Vater leben wolle (Berufungsantwort S. 14).