Die Kinderanwältin erachte den Loyalitätskonflikt der Kinder als hoch. Die Ausführungen der Kinderanwältin würden deutlich zeigen, dass der Beklagte die enge Bindung zwischen der Klägerin 1 und den Kindern nicht akzeptiere und grossen Druck auf die Kinder ausübe, weshalb es dem Beklagten an der Erziehungsfähigkeit mangle. Weiter könnten die Kinder auf dem Bauernhof in gefährliche Situationen geraten (Berufungsantwort S. 5). Die Kläger weisen weiter darauf hin, dass bei grundschulpflichtigen Kindern die Möglichkeit der persönlichen Betreuung grundsätzlich beachtlich sei. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, da B._____ unter ADHS leide.