3.5. Die Kläger führen unter Berufung auf die vorinstanzlichen Erwägungen aus, der Beklagte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er den Konflikt zwischen den Eltern nicht auf der Elternebene belassen könne, sondern die Kinder darin involviere. Die Kinderanwältin sei der Auffassung, dass es den Kindern sehr wichtig sei, dass der Beklagte ihre enge Bindung zur Klägerin 1 zukünftig akzeptiere, er also beispielsweise die Kinder mit dieser telefonieren lasse, wenn sie das möchten, und dass er keinen Druck auf die Kinder ausübe, insbesondere, was die Übernachtungen anbelange. Die Kinderanwältin erachte den Loyalitätskonflikt der Kinder als hoch.