Der Kinderwille müsse zudem nicht zwingend dem Kindswohl entsprechen. Der Beklagte habe den Eindruck, dass die Klägerin 1 B._____ und C._____ beeinflusst habe, sodass sie sich gegen ihren Vater gewandt hätten. So habe der Beklagte die Kinder nie zur Kinderanwältin nach Aarau bringen dürfen. Dies habe immer die Klägerin 1 getan. Der Beklagte zweifle deshalb die Aussagekraft der Berichte der Kinderanwältin stark an. Dem Kindswohl entspreche es viel mehr, in der ländlichen Umgebung von R._____ aufwachsen zu können, als in Q._____ in einer Blockwohnung (Berufung Ziff. 1.2.3).