gen und weiterhin ihre Freizeit auf dem Bauernhof des Bruders des Beklagten verbringen, wie sie dies auch bis zum Wegzug nach Q._____ oft getan hätten (Berufung Ziff. 1.2.1 f.). Weiter seien an die Fähigkeit der Kommunikation der Eltern keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht lasse es genügen, dass die Eltern miteinander schriftlich kommunizieren können. Auch müsse darauf hingewiesen werden, dass die kinderorientierte Mediation mitten in der heissen Phase der Auseinandersetzung stattgefunden habe, in der es für beide Seiten auch um finanzielle Fragen gegangen sei.