Es sei naiv (und auch unverantwortlich) anzunehmen, dass die Kinder einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen seien und sich die elterliche Kommunikation dann schon einpendeln werde. Den Eltern sei es nicht gelungen, trotz Mediation eine gegenseitig wertschätzende Kommunikation aufzubauen, die auch von den Kindern so wahrgenommen werde. Daher sei vorliegend die Obhut über die Kinder alleine der Klägerin 1 zuzuteilen (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.3).