Der Beklagte werfe der Klägerin 1 vor, dass sie die Kinder aktiv in den Streit miteinbeziehe, indem sie beispielsweise das Natel auf laut stelle. Sollte dies der Fall sein, sei die Mutter gehalten, ein solches Verhalten zu unterbinden. Es gehe aber auch nicht an, eine andere Person als "dumm" zu bezeichnen, unabhängig davon, ob Kinder mithören oder nicht. Über die ganze Zeit hätten es die Eltern nicht geschafft, miteinander eine angebrachte Kommunikation über die Kinderbelange zu finden. Die Ausführungen des Vaters zur "mangelnden" Erziehungsfähigkeit der Mutter (Löcher in den Zähnen von B._____, Hautpilz) seien nicht hilfreich, das Verhältnis untereinander zu verbessern.