3.3. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin 1 seit der Geburt die Hauptbezugsperson für die Kinder sei. Die geografische Situation, das Alter der Kinder, die Einbettung und die Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Möglichkeiten für eine persönliche Betreuung seien in Bezug auf die alternierende Obhut sicherlich vorhanden. Gegen die alternierende Obhut spreche aber die Kommunikation der Eltern und der Kinderwille. Trotz seines Alters habe B._____ dezidiert und konstant erklärt, dass er bei der Klägerin 1 wohnen und den Beklagten jedes zweite Wochenende besuchen wolle.