1.2. Die Kläger stellten mit ihrer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Eingabe vom 22. August 2023 im Sinne einer kindesschutzrechtlichen Massnahme erstmals den Antrag um Anordnung einer Weisung an den Beklagten. Auf - 10 - dieses Begehren ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Obergericht ist nicht zuständig für die Behandlung von Rechtsbegehren, welche erstmals im Rechtmittelverfahren vorgebracht werden und nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.