2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beklagten." 3.4. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts, 3. Zivilkammer, das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.