2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erstatteten die Kläger 2 und 3 (durch die Kindsvertreterin) Berufungsantwort (nachfolgend: Berufungsantwort Kinder) und beantragten die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten. -9- 3.3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 erstatteten die Kläger Berufungsantwort (nachfolgend: Berufungsantwort) und beantragten: " 1. Die Berufung bzw. Beschwerde des Beklagten vom 21.06.2023 sei abzuweisen.