5.2. Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 3'395.67 bzw. Fr. 3'395.70 auferlegt. 5.3. Die Kosten der Mediation werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 408.75 auferlegt. 5.4. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Mediation gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Eltern sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 6. Die Parteikosten sind wettgeschlagen."