-7- zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen. 5. 5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 173.40 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 3'617.97 Total Fr. 6'791.37