2.8. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 beantragte der Beklagte erneut die superprovisorische Zusprechung eines Besuchs- und Ferienrechts. Die Kläger beantragten mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 die Abweisung dieses beklagtischen Rechtsbegehrens. Eventualiter beantragten sie zudem, dass die Kläger 2 und 3 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort unter die alleinige Obhut der Klägerin 1 zu stellen seien. Daraufhin verfügte der Präsident des Familiengerichts Laufenburg am 29. Oktober 2021 folgende superprovisorische Massnahme: